Gemäss Art. 7 ZPO entscheidet ein einzelnes kantonales Gericht über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Es ist dabei gemäss Bundesgericht nicht entscheidend welche Rechtsnatur die Versicherungsgesellschaft hat, entscheidend ist einzig, ob es sich um eine Streitigkeit aus einer Versicherung handelt, welche die Grundversicherung ergänzen soll.