Krankentaggeldversicherung: Arbeitsunfähigkeit in einem Teil der angestammten Tätigkeit
Krankentaggeldversicherung: Arbeitsunfähigkeit in einem Teil der angestammten Tätigkeit
Krankentaggeldversicherung: Arbeitsunfähigkeit in einem Teil der angestammten Tätigkeit
I. Ausgangslage
Der Beschwerdeführer, geboren 1957, war bei der C. angestellt und dadurch bei der Beschwerdegegnerin krankentaggeldversichert. Am 13. Februar 2019 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 2019 arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 23. Januar 2019 und entrichtete entsprechende Taggelder.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2020.
Am 19. Juni 2020 beurteilte der RAD-Arzt E., dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50-70 % vorliege, wobei er aufgrund der zwischenzeitlich anzunehmenden Dekonditionierung und im Hinblick auf eine nachhaltige berufliche Wiedereingliederung einen Einstieg mit einem 50 %-Pensum empfehle.
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