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Krankentaggeldversicherung: Auslegung einer Willenserklärung (Angabe des letzten Arbeitstages)

Krankentaggeldversicherung: Auslegung einer Willenserklärung (Angabe des letzten Arbeitstages)

Rechtsprechung
Krankentaggeldversicherung

Krankentaggeldversicherung: Auslegung einer Willenserklärung (Angabe des letzten Arbeitstages)

I. Ausgangslage

Die Beschwerdegegnerin übernahm die Geschäftsführung einer Taverne per 1. April 2021 und schloss über die zuständige Ausgleichskasse bei der Beschwerdeführerin eine Kollektivversicherung für Lohnausfall im Krankheitsfall ab.

Wegen starker Bauchschmerzen begab sich die Beschwerdegegnerin am 26. März 2022 in die Notaufnahme. Es wurde ein Tumor diagnostiziert. Am 17. Mai 2022 begann die Beschwerdegegnerin mit einer Chemotherapie. Die behandelnden Ärzte bescheinigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. März 2022.

Am 11. Juli 2022 wurde auf dem Formular „Geschäftsaufgabe/Änderung der Geschäftstätigkeit natürlicher Personen“ gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse als Datum der „Geschäftsaufgabe/letzter Arbeitstag“ der 24. März 2022 angegeben. Zusätzlich wurde auch vermerkt, dass die Beschwerdegegnerin wegen Krankheit seit dem 24. März 2022 arbeitslos sei. Die Entscheidung zur Aufgabe der Geschäftstätigkeit wurde durch die Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2022 getroffen, da sie zwei Tage nach Beginn der Chemotherapie merkte, dass eine Weiterführung des Geschäfts bei der langen Behandlungsdauer unmöglich ist.

iusNet HVR 26.9.2024

 

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