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Schadenminderungspflicht: Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten in der Krankentaggeldversicherung

Fachbeitrag
Krankentaggeldversicherung

Schadenminderungspflicht: Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten in der Krankentaggeldversicherung

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, soll den Schaden so gering wie möglich halten. Regelmässig wird seitens Krankentaggeldversicherungen von den Versicherten verlangt, eine Psychopharmakotherapie aufzunehmen. Im Sozialversicherungsrecht ist diese Praxis gang und gäbe. Aber wie sieht es im Privatversicherungsrecht aus?
Aurelia Jenny
iusNet HVR 25.1.2024

Die «voraussichtlich bis ans Lebensende dauernde Erwerbsunfähigkeit» bei psychischen Erkrankungen im Rahmen von Risikokapitalversicherungen

Fachbeitrag
Krankenzusatzversicherung
Lebensversicherung

Die «voraussichtlich bis ans Lebensende dauernde Erwerbsunfähigkeit» bei psychischen Erkrankungen im Rahmen von Risikokapitalversicherungen

Risikokapitalversicherungen bei Tod oder Invalidität sind einigermassen weit verbreitet. Meist decken sie vergleichsweise günstig Unfälle ab, eher selten und für höhere Prämien (auch) Krankheiten als Ursache der versicherten Risiken. In beiden Fällen können sowohl somatische wie auch psychische Beschwerden leistungsbegründend sein, sofern die Deckung für psychische Leiden nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Allerdings stellt sich in der Praxis bisweilen die Frage, wann eine Invalidität infolge psychischer Leiden vorliegt.
Aurelia Jenny
Soluna Girón
iusNet HVR 27.7.2023

Haftung und Ausschluss der Haftung des Eisenbahnunternehmens für das charakteristische Risiko

Fachbeitrag
Eisenbahnhaftung

Haftung und Ausschluss der Haftung des Eisenbahnunternehmens für das charakteristische Risiko

In einer Reihe von Urteilen hat sich das Bundesgericht damit befasst, welches das charakteristische Risiko der Eisenbahn sei, das die verschuldensunabhängige Haftung des Eisenbahnunternehmens begründet, und damit, wo diese Haftung endet aufgrund des Verhaltens der geschädigten Personen oder eines Dritten. Das Bundesgericht rechnet den Eisenbahnunternehmen das charakteristische Risiko weit zu; gleichzeitig entwickelt es nach seinen Worten eine «Wertungslinie», wo die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer die Haftung verdrängt. Die Konturen dieser Wertungslinie bleiben freilich unklar.
SJZ-RSJ 2/2023