In einer Reihe von Urteilen hat sich das Bundesgericht damit befasst, welches das charakteristische Risiko der Eisenbahn sei, das die verschuldensunabhängige Haftung des Eisenbahnunternehmens begründet, und damit, wo diese Haftung endet aufgrund des Verhaltens der geschädigten Personen oder eines Dritten. Das Bundesgericht rechnet den Eisenbahnunternehmen das charakteristische Risiko weit zu; gleichzeitig entwickelt es nach seinen Worten eine «Wertungslinie», wo die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer die Haftung verdrängt. Die Konturen dieser Wertungslinie bleiben freilich unklar.