Anwendbarkeit von Art. 7 ZPO
Anwendbarkeit von Art. 7 ZPO
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I. Ausgangslage
A (Beschwerdeführerin) trat am 1. Februar 2019 der B (Beschwerdegegnerin) bei. B ist eine Genossenschaft, welche zur Deckung des kurz- und langfristigen Erwerbsausfalls bei Krankheit oder Unfall gegründet wurde. Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) prüft die medizinische Kommission nach Erhalt der Krankheits- oder Unfallmeldung den Leistungsanspruch des Gesellschafters und teilt ihm nach der Prüfung des Antrags schriftlich mit, ob der Antrag ganz oder teilweise angenommen oder abgelehnt wird. Es besteht ein gesellschaftsinternes Recht zur Anfechtung dieses Entscheids.
Mit Schreiben vom 29. September 2022 hat die Medizinische Kommission von B. den am 18. Dezember 2021 begonnenen Krankheitsfall neu beurteilt und entschieden, dass der Krankheitsfall der Beschwerdeführerin ab diesem Datum als Rückfall zu betrachten ist.
Der daraufhin von der Beschwerdeführerin eingereichte Rekurs wurde durch die Beschwerdegegnerin nicht beurteilt, solange die Jahresabschlüsse 2018 bis 2021 nicht eingereicht wurden.
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