Die Feststellung der IV, ein Gesundheitsschaden sei ausreichend gleichartig i.S.v. Art. 29bis IVV, weshalb kein neues Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ausgelöst werde, ist für die Vorsorgeeinrichtung nicht präjudiziell. Da Art. 23 BVG und Art. 28 IVG unterschiedliche normative Kontexte zu Grunde lägen, gelte keine diesbezügliche Bindungswirkung, so das Bundesgericht.