Es gehört zu den vertraglichen Pflichten eines Arztes, den Patienten über die Diagnose, die Behandlungsmöglichkeiten, die Risiken einer Operation, die Heilungschancen und finanzielle Fragen aufzuklären. Ob diesen Anforderungen mittels Aushändigung eines Merkblatts Genüge getan ist, entschied das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Urteil.