Krankenzusatzversicherung «halbprivat»: Befugnis zur einseitigen Festlegung von Maximaltarifen
Krankenzusatzversicherung «halbprivat»: Befugnis zur einseitigen Festlegung von Maximaltarifen
Krankenzusatzversicherung «halbprivat»: Befugnis zur einseitigen Festlegung von Maximaltarifen
I. Ausgangslage
Die Beschwerdeführerin (A.) schloss mit der Beschwerdegegnerin (B. AG) mehrere Zusatzversicherungen ab, unter anderem eine Spitalversicherung Halbprivat für Spitalleistungen in der halbprivaten Abteilung bei freier Arzt- und Spitalwahl. Für die stationäre Rehabilitation nach Implantation einer Knieprothese in der halbprivaten Abteilung einer Privatklinik wurde eine Kostengutsprache im Umfang des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Maximaltarifs von 122.- Fr. pro Tag übernommen. Die Mehrleistungen in der Höhe von 2'560.- Fr. wurden der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt.
Die Beschwerdeführerin erhob beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin, wonach diese zu verpflichten sei, 2'560.- Fr. zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die Klage ab.
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