Anzeigepflichtverletzung: Fehlende echtzeitliche Unterlagen und Informationen zum Zeitpunkt von Auftritt und Diagnosestellung gesundheitlicher Beschwerden
Anzeigepflichtverletzung: Fehlende echtzeitliche Unterlagen und Informationen zum Zeitpunkt von Auftritt und Diagnosestellung gesundheitlicher Beschwerden
Anzeigepflichtverletzung: Fehlende echtzeitliche Unterlagen und Informationen zum Zeitpunkt von Auftritt und Diagnosestellung gesundheitlicher Beschwerden
I. Ausgangslage
A. unterzeichnete am 22. Mai 2001 für ihre damals 14.5-jährige Tochter einen Versicherungsantrag für eine Risikoversicherung. Versichert war u.a. ein Invaliditätskapital bei Krankheit und Unfall. In der Gesundheitserklärung gab A. an, dass ihre zu versichernde Tochter zum damaligen Zeitpunkt an Augenproblemen sowie an allergischem Asthma leide und diesbezüglich in Behandlung sei.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 sprach die Invalidenversicherung der Tochter eine ganze Invalidenrente zu. Das Versicherungsunternehmen lehnte mit Schreiben vom 17. April 2019 Leistungen ab, da die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag von 2001 nicht korrekt beantwortet worden seien und damit eine Anzeigepflichtverletzung vorliege.
Die Tochter klagte beim Bezirksgericht Luzern gegen das Versicherungsunternehmen. Die erste und zweite kantonale Instanz hiessen die Klage gut und verneinten eine Anzeigepflichtverletzung. Dagegen erhob das Versicherungsunternehmen Beschwerde an das Bundesgericht.
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