Wer Versicherungsleistungen beansprucht, soll den Schaden so gering wie möglich halten. Regelmässig wird seitens Krankentaggeldversicherungen von den Versicherten verlangt, eine Psychopharmakotherapie aufzunehmen. Im Sozialversicherungsrecht ist diese Praxis gang und gäbe. Aber wie sieht es im Privatversicherungsrecht aus?
Die soziale Untersuchungsmaxime dient im Zivilprozess dem Schutz der unerfahreneren, schwächeren Partei und auferlegt dem Gericht eine erhöhte Fragepflicht. Sie gilt auch in den Verfahren betreffend Krankentaggeld. Wie verhält es sich aber, wenn sich anwaltlich vertretene Versicherte und (nur) durch ihren Rechtsdienst vertretene Versicherung gegenüberstehen?
Das Bundesgericht äussert sich in einem neuen Entscheid zum Umfang der sozialen Untersuchungsmaxime und stellt klar, in welchen Fällen ein gesteigertes Schutzbedürfnis vorliegt. Behauptungen, die nicht von den Parteien in den Prozess eingebracht wurden, dürfen nicht unbesehen vom Gericht berücksichtigt werden.