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Waffengleichheit und soziale Untersuchungsmaxime – ein neues Urteil im Krankentaggeld schafft Klarheit

Waffengleichheit und soziale Untersuchungsmaxime – ein neues Urteil im Krankentaggeld schafft Klarheit

Kommentierung
Krankentaggeldversicherung

Waffengleichheit und soziale Untersuchungsmaxime – ein neues Urteil im Krankentaggeld schafft Klarheit

I. Die soziale Untersuchungsmaxime

Mit der Einführung der schweizerischen ZPO wurde die soziale Untersuchungsmaxime mit einer verstärkten gerichtlichen Fragepflicht etabliert. Diese sollte ein einfaches, bürgernahes und laienfreundliches Verfahren für den Gerichtsalltag ermöglichen (Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung [Botschaft ZPO], BBl 2006 7221, S. 7245). Der Gesetzgeber hielt hierzu fest, dass – wie im ordentlichen Prozess – die Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken hätten. Doch helfe ihnen das Gericht durch geeignete Fragen auf die Sprünge, damit die nötigen Angaben gemacht und die entsprechenden Beweismittel auch wirklich bezeichnet würden. Die Parteien sammelten den Prozessstoff auch hier selber, allerdings unter Anleitung des Gerichts.

Das Ausmass der richterlichen Hilfe hänge im Einzelfall davon ab, wie eine Partei sozial und intellektuell disponiert sei und ob sie anwaltlich vertreten werde. Die soziale Untersuchungsmaxime greife nur, soweit es wirklich geboten sei, insbesondere zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien (z.B. Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer) oder bei ungleichem Know-how (Laie gegen anwaltlich vertretene Partei). Wenn sich jedoch zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüberständen, dürfe und solle sich das Gericht wie im ordentlichen Prozess zurückhalten (a.a.O., S. 7348). Diese Prozessmaxime gilt insbesondere auch im Prozess betreffend Krankentaggelder (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). In diesem stehen sich üblicherweise eine versicherte Privatperson und ein an Ressourcen und Know-how um ein Vielfaches reicheres Versicherungsunternehmen gegenüber. 

iusNet HVR 25.1.2024

 

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