Risikokapitalversicherungen bei Tod oder Invalidität sind einigermassen weit verbreitet. Meist decken sie vergleichsweise günstig Unfälle ab, eher selten und für höhere Prämien (auch) Krankheiten als Ursache der versicherten Risiken. In beiden Fällen können sowohl somatische wie auch psychische Beschwerden leistungsbegründend sein, sofern die Deckung für psychische Leiden nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Allerdings stellt sich in der Praxis bisweilen die Frage, wann eine Invalidität infolge psychischer Leiden vorliegt.
Das Bundesgericht beschäftigte sich in Zusammenhang mit einer «Hygieneversicherung» mit der Auslegung einer Vertragsklausel. Zu beurteilen war die Frage, ob – nachdem das bundesrätliche Verbot von Grossveranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen per 1. Oktober 2020 aufgehoben wurde – von einem weiteren Schadenereignis auszugehen ist, weil der Bundesrat per 29. Oktober 2020 Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen untersagte.
Bei der Festsetzung der Höhe von Krankentaggeldern ist stets zu ergründen, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach dem Kündigungszeitpunkt erfolgt ist, da je nach Konstellation auf unterschiedliche Berechnungsgrundlagen abzustellen ist. Das Bundesgericht setzte sich ausserdem mit der Frage auseinander, ob überhaupt ein Erwerbsausfall vorliegt, wenn infolge der Kündigung mit Freistellung eine Abgangsentschädigung bezahlt wird.
Das Bundesgericht beschäftigte sich vorliegend mit der folgenden Frage: Darf bzw. muss die bei einer Frühpensionierung vorgesehene überobligatorische Gutschrift auf dem Altersguthaben nach Vornahme des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs neu berechnet werden, wenn der Versicherungsfall Alter während des hängigen Scheidungsverfahrens eingetreten ist?
Nicht selten enden Krankentaggelder mit einem Schreiben der Versicherung, wonach der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit angeblich arbeitsfähig sei und die Leistungen deswegen mit einer Übergangsfrist von oftmals drei Monaten eingestellt würden. Eine solche Einstellung ist grundsätzlich möglich, setzt jedoch mehr voraus, als es solche Schreiben der Versicherungen erkennen lassen.
Von autonomen Fahrzeugen, Robotern und Drohnen: Die Haftung für Maschinen mit lern- und entscheidungsfähigen Algorithmen - Ausservertragliche Haftungsfragen im Wandel der technischen Zeit
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