Die Bedeutung der sozialen Untersuchungsmaxime im Krankentaggeldprozess
Die Bedeutung der sozialen Untersuchungsmaxime im Krankentaggeldprozess
Die Bedeutung der sozialen Untersuchungsmaxime im Krankentaggeldprozess
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Der Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin krankentaggeldversichert und ab dem 12.9.2018 vollständig arbeitsunfähig. Dies meldete er seiner Arbeitgeberin am 19.9.2018, welche sich zunächst an die Unfallversicherung wandte. Die Unfallversicherung lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 10.1.2019 und mit Verfügung vom 31.1.2019 ab. Am 29.1.2019 meldete die Arbeitgeberin schliesslich der Krankentaggeldversicherung die seit 12.9.2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherung leistete in der Folge Taggelder vom 1.12.2018 bis zum 28.2.2019. Gestützt auf eine vertrauensärztliche Beurteilung stellte sie die Leistungen abgestuft per 2.2.2020 ein. Am 22.12.2020 erhob der Beschwerdeführer Klage und verlangte die Zahlung von Fr. 21'691. Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Versicherte habe die in den AVB vorgesehene Frist zur Anzeige der Krankheit verpasst. Der Nachweis des fehlenden Verschuldens i.S.v. Art. 45 Abs. 1 VVG sei dem Kläger nicht gelungen.
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