Für die Beurteilung der Anzeigepflicht ist massgebend, was die Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsantrags wusste oder hätte wissen müssen. Das Bundesgericht beurteilte die Qualifikation einer delegierten Psychotherapie als «ärztliche Kontrolle» sowie zwei psychiatrische Diagnosen mit potentiellem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestätigte dabei den Entscheid der Vorinstanz und bejahte eine Anzeigepflichtverletzung.