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Krankentaggeldversicherung: Schadenminderung durch Berufswechsel

Krankentaggeldversicherung: Schadenminderung durch Berufswechsel

Fachbeitrag
Krankentaggeldversicherung

Krankentaggeldversicherung: Schadenminderung durch Berufswechsel

1. Gesetzliche Schadenminderungspflicht nach VVG

Gemäss der gesetzlichen Schadenminderungspflicht nach Art. 38a VVG («Rettungspflicht»; ehemals Art 61 VVG i.K. bis 31.1.2021) sind Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses «tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen». In der Krankentaggeldversicherung nach VVG bedeutet dies, dass die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht bzw. -obliegenheit verpflichtet sein kann, bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ihren Verdienstausfall dadurch zu mindern, dass sie eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit durch einen tatsächlich möglichen und zumutbaren Berufswechsel verwertet.

Die Schadenminderungspflicht obliegt nur der anspruchsberechtigten Person und nicht bspw. der Arbeitgeberin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2015 vom 7.1.2016 E. 4.3. = SVR 2016 KV Nr. 11 = HAVE 2016, 214). Eine Anmeldung bei anderen Leistungspflichtigen , namentlich der Eidgenössischen Invalidenversicherung, stellt keine Massnahme der Schadensminderung dar, weil damit nicht der Schaden als solcher...

iusNet HVR 28.11.2024

 

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