Die «voraussichtlich bis ans Lebensende dauernde Erwerbsunfähigkeit» bei psychischen Erkrankungen im Rahmen von Risikokapitalversicherungen
Die «voraussichtlich bis ans Lebensende dauernde Erwerbsunfähigkeit» bei psychischen Erkrankungen im Rahmen von Risikokapitalversicherungen
Die «voraussichtlich bis ans Lebensende dauernde Erwerbsunfähigkeit» bei psychischen Erkrankungen im Rahmen von Risikokapitalversicherungen
Risikokapitalversicherungen bei Tod oder Invalidität sind einigermassen weit verbreitet. Meist decken sie vergleichsweise günstig Unfälle ab, eher selten und für höhere Prämien (auch) Krankheiten als Ursache der versicherten Risiken. In beiden Fällen können sowohl somatische wie auch psychische Beschwerden leistungsbegründend sein, sofern die Deckung für psychische Leiden nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 1 Allerdings stellt sich in der Praxis bisweilen die Frage, wann eine Invalidität infolge psychischer Leiden vorliegt.
Beispielshaft lässt sich Ziff. 1.6 der AVB der Concordia nennen (AVB Risiko-Lebensversicherung TIKU, Ausgabe 2022; nachfolgend AVB):
«Invalidität ist die voraussichtlich bis ans Lebensende andauernde Erwerbsunfähigkeit. Sie wird vom Versicherer anerkannt,
- wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung der Erwerbsfähigkeit nicht erwartet werden kann, und die Erwerbsunfähigkeit trotz Eingliederungsmassnahmen verbleiben wird, und
- wenn sie über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bestanden...
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