Kostenregelung im Falle der Teilklage und negativen Feststellungwiderklage nach revidierter ZPO
Kostenregelung im Falle der Teilklage und negativen Feststellungwiderklage nach revidierter ZPO
Kostenregelung im Falle der Teilklage und negativen Feststellungwiderklage nach revidierter ZPO
Ausgangslage
Als Mittel der Wahl, um die Kosten im Zivilprozess möglichst tief zu halten, galt bisweilen die Einreichung einer Teilklage von bis zu Fr. 30'000.--, um im Rahmen des vereinfachten Verfahrens einen Grundsatzentscheid, beispielsweise zum Vorliegen der Haftung, zu erlangen. Das Bundesgericht setzte dieser Praxis mit BGE 143 III 506 ein Ende und erklärte in diesem Fall die negative Feststellungswiderklage auf die Gesamtforderung für zulässig, wenn die Änderung der Verfahrensart einzig damit begründet war, dass der Kläger einen Teil seiner Forderung einklagte. Diese Rechtsprechung hat nun im Rahmen der ZPO-Revision Eingang in die Gesetzgebung gefunden. Die Neuerung hat verschiedene Implikationen, die vorliegend erläutert werden sollen.
Neuer Art. 224 Abs. 1bis ZPO
Gemäss bundesrätlichem Vorschlag und nun auch mit Zustimmung des Parlaments soll neu für Ansprüche, die nicht nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sind, die Widerklage zulässig sein, wenn mit der Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses geklagt wird, nachdem mit der Hauptklage nur ein Teil eines Anspruchs aus diesem Recht oder Rechtsverhältnis eingeklagt wurde und dafür lediglich aufgrund des Streitwerts das vereinfachte Verfahren Anwendung findet.
Neuer Art. 94 Abs. 3 ZPO
Im Rahmen der parlamentarischen Behandlung des Geschäfts wurde im Hinblick auf die Kostenverlegung der neue Art. 94 Abs. 3 eingeführt. Dieser besagt, dass sowohl Gerichtskosten als auch Parteientschädigung im Falle der Widerklage auf Grundlage des Streitwerts der Hauptklage, also der ursprünglichen Teilklage, festgelegt werden sollen.
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