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Berufliche Vorsorge: Keine Bindungswirkung bei Anwendung von Art. 29bis IVV für sachlichen Zusammenhang i.S.v. Art. 23 BVG

Berufliche Vorsorge: Keine Bindungswirkung bei Anwendung von Art. 29bis IVV für sachlichen Zusammenhang i.S.v. Art. 23 BVG

Kommentierung
Berufliche Vorsorge

Berufliche Vorsorge: Keine Bindungswirkung bei Anwendung von Art. 29bis IVV für sachlichen Zusammenhang i.S.v. Art. 23 BVG

I. Ausgangslage

Die Beschwerdegegnerin war bis September 2016 für die Bank E. tätig und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Graubünden (nachfolgend PK GR) berufsvorsorgeversichert. Wegen Sehproblemen erfolgte im Herbst 2016 eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (nachfolgend IV). Im Dezember 2016 wurde bei der Beschwerdegegnerin ein gutartiger Hirntumor (Meningeom) diagnostiziert, welcher am 20.1.2017 operativ entfernt wurde. Von Juli 2017 bis Juni 2018 nahm die Beschwerdegegnerin an diversen Eingliederungsmassnahmen der IV teil.

Ab Juli 2018 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit mit Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei der Verwaltung F. am 15.10.2018 und Berufsvorsorgeversicherung bei der Glarner Pensionskasse (nachfolgend PK GL).

Im Herbst 2018 trat ein Rezidiv des Meningeoms auf, welches am 10.12.2018 operativ entfernt wurde. Dabei wurde die Schlagader des Gehirns verletzt, in deren Folge eine Invalidität und Hilflosigkeit eintrat.

Die IV sprach der Beschwerdegegnerin eine ganze Rente mit Wirkung ab Juli 2017 bis September 2018 sowie ab Dezember 2018 zu. Die PK GL, bei welcher die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Verwaltung F. ab 15.10.2018 versichert war, ging von einer provisorischen Weiterversicherung bei der PK GR aus und schloss die Beschwerdegegnerin aus der Vorsorgeversicherung aus.

iusNet HVR 25.7.2024

 

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