Sachliche Kongruenz von Teil-Krankentaggeldern und einer ganzen IV-Rente
Sachliche Kongruenz von Teil-Krankentaggeldern und einer ganzen IV-Rente
Sachliche Kongruenz von Teil-Krankentaggeldern und einer ganzen IV-Rente
Krankentaggelder fallen besonders bei längerdauernden Verläufen oft mit anderen Versicherungsleistungen zusammen. Entsprechend hat die Koordination der verschiedenen Leistungen hohe praktische Bedeutung.
Gerade umgekehrt zu dieser hohen Bedeutung ist die gesetzliche Regelung der Koordination im VVG relativ dünn. Der 5. Abschnitt: Koordination, Art. 95c f. VVG, hält im Wesentlichen fest, dass in Schadenversicherungen keine unbeschränkte Kumulation geschieht, während bei Summenversicherungen eine Kumulation sowie eine Überentschädigung möglich ist (dazu auch BGE 146 III 339 E. 5.2.3 m. w. H.). Entsprechend gilt im Privatversicherungsrecht bspw. kein allgemeines Überentschädigungsverbot. Umgekehrt lässt sich aus dem Gesetz aber erkennen, dass die Koordination dem allgemeinen Grundsatz der Kongruenz unterliegt (Art. 95c Abs. 2 VVG, «gleichartigen Schadensposten»).
Dieses Kongruenzprinzip ist denn auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Schadenausgleichsrechts. Es unterteilt Leistungen nach den Gesichtspunkten der ereignisbezogenen, sachlichen, zeitlichen und personellen Kongruenz. Kongruente Leistungen fallen in die Koordination, nicht kongruente Leistungen dagegen nicht.
Klassische Beispiele (teilweise) fehlender Kongruenz sind bspw.
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