Bei der Festsetzung der Höhe von Krankentaggeldern ist stets zu ergründen, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach dem Kündigungszeitpunkt erfolgt ist, da je nach Konstellation auf unterschiedliche Berechnungsgrundlagen abzustellen ist. Das Bundesgericht setzte sich ausserdem mit der Frage auseinander, ob überhaupt ein Erwerbsausfall vorliegt, wenn infolge der Kündigung mit Freistellung eine Abgangsentschädigung bezahlt wird.