Für die Beurteilung der Anzeigepflicht ist massgebend, was die Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsantrags wusste oder hätte wissen müssen. Heikel sind dabei Fälle, bei denen echtzeitliche Unterlagen fehlen und auch aus späteren Berichten nicht klar hervorgeht, wann die gesundheitlichen Probleme aufgetreten sind bzw. diagnostiziert wurden.