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Teilklage und negative Feststellungswiderklage - Stand der Beratungen zur ZPO-Revision

Teilklage und negative Feststellungswiderklage - Stand der Beratungen zur ZPO-Revision

Gesetzgebung

Teilklage und negative Feststellungswiderklage - Stand der Beratungen zur ZPO-Revision

Gemäss bundesrätlichem Vorschlag soll unter Art. 224 ZPO neu Abs. 1bis eingefügt werden, der folgenden Inhalt hat:
«Die Widerklage ist auch zulässig und zusammen mit der Hauptklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, wenn:
a. der geltend gemachte Anspruch lediglich aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren, die Hauptklage aber im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist; oder
b. mit der Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses geklagt wird, nachdem mit der Hauptklage nur ein Teil eines Anspruchs aus diesem Recht oder Rechtsverhältnis eingeklagt wurde und dafür lediglich aufgrund des Streitwerts das vereinfachte Verfahren Anwendung findet.»
 
Diese Formulierung fusst auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die mit BGE 143 III 506 etabliert wurde und im Ergebnis dazu führte, dass der (Teil-) Kläger Gefahr lief, plötzlich mit deutlich höheren Prozesskosten konfrontiert zu sein, als dies im Falle einer Teilklage im vereinfachten Verfahren der Fall gewesen wäre. Im Rahmen der laufenden parlamentarischen Debatte hat der Nationalrat in der zweiten Runde nun eine Ergänzung vorgeschlagen, die diesbezüglich Klarheit schaffen dürfte. Die neu vorgeschlagene lit. c könnte demnach folgendermassen lauten: 
 
«Ist die Hauptklage eine Teilklage, werden die Kosten und Gebühren ausschliesslich auf der Grundlage des Streitwerts der Hauptklage berechnet.»
 
Das Geschäft ist noch pendent.

iusNet HVR 31.1.2023