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Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Arbeitsfähigkeit in einem Teil der angestammten Tätigkeit

Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Arbeitsfähigkeit in einem Teil der angestammten Tätigkeit

Rechtsprechung
Lebensversicherung

Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Arbeitsfähigkeit in einem Teil der angestammten Tätigkeit

I. Ausgangslage

Der Beschwerdeführer war als selbständig erwerbender Sanitär-Installateur tätig und schloss 1997 mit der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) einen Säule 3a-Versicherungsvertrag (nachfolgend: ZÜRICH Integral). Vertragsinhalt bildete unter anderem eine «Rente bei Erwerbsunfähigkeit».

2017 meldete der Versicherte bei der Zürich eine Erwerbsunfähigkeit an. Nach medizinischen Abklärungen anerkannte Letztere eine Erwerbsunfähigkeit von 70% vom 1. Oktober 2014 bis 30. November 2015 und eine solche von 50% für Dezember 2015. Weiter führte sie aus, ab Januar 2016 liege keine medizinisch nachweisbare Krankheit mehr vor, welche sich in anspruchsbegründender Höhe auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Zwischenzeitlich sprach die IV dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 64%).

iusNet HVR 30.11.2023

 

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