Risikokapitalversicherungen bei Tod oder Invalidität sind einigermassen weit verbreitet. Meist decken sie vergleichsweise günstig Unfälle ab, eher selten und für höhere Prämien (auch) Krankheiten als Ursache der versicherten Risiken. In beiden Fällen können sowohl somatische wie auch psychische Beschwerden leistungsbegründend sein, sofern die Deckung für psychische Leiden nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Allerdings stellt sich in der Praxis bisweilen die Frage, wann eine Invalidität infolge psychischer Leiden vorliegt.
Für die Beurteilung der Anzeigepflicht ist u. a. massgebend, wonach das Versicherungsunternehmen unzweideutig fragt und wie die Versicherte eine solche Frage verstehen muss. Das Bundesgericht beschäftigte sich in diesem Fall mit der Anzeigepflicht bei einer Frage nach «Krankheiten der Psyche» anlässlich des Abschlusses einer Lebensversicherung der Säule 3a.
Im Krankentaggeldprozess gilt die sog. «soziale Untersuchungsmaxime». Dennoch tragen letztlich die Parteien die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhaltes. Das Bundesgericht beschäftigte sich in diesem Fall mit der genügenden Behauptung und Umschreibung einer Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherten im Gerichtsverfahren.
In der Krankentaggeldversicherung kann das Versicherungsunternehmen von den Versicherten unter gewissen Umständen einen Berufswechsel verlangen (als schadenmindernde Massnahme). Bei Schadenversicherungen bestimmt nach einem solchen Berufswechsel die verbleibende Erwerbseinbusse den Leistungsgrad für die Taggelder. Das Bundesgericht beschäftigte sich in diesem Fall mit dem möglichen Einkommen nach einem Berufswechsel.
Viele Krankentaggeldversicherungen sind als Schadenversicherungen konzipiert. In diesem Fall löst alleine eine Arbeitsunfähigkeit noch keine Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens aus. Vielmehr ist auch ein Schaden eine nötige Voraussetzung für Taggelder. Ein kürzliches Bundesgerichtsurteil illustriert die potentiell grosse finanzielle Tragweite dieser Anspruchsvoraussetzung.
Das Bundesgericht beschäftigte sich in Zusammenhang mit einer «Hygieneversicherung» mit der Auslegung einer Vertragsklausel. Zu beurteilen war die Frage, ob – nachdem das bundesrätliche Verbot von Grossveranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen per 1. Oktober 2020 aufgehoben wurde – von einem weiteren Schadenereignis auszugehen ist, weil der Bundesrat per 29. Oktober 2020 Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen untersagte.
Bei der Festsetzung der Höhe von Krankentaggeldern ist stets zu ergründen, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach dem Kündigungszeitpunkt erfolgt ist, da je nach Konstellation auf unterschiedliche Berechnungsgrundlagen abzustellen ist. Das Bundesgericht setzte sich ausserdem mit der Frage auseinander, ob überhaupt ein Erwerbsausfall vorliegt, wenn infolge der Kündigung mit Freistellung eine Abgangsentschädigung bezahlt wird.
Das Bundesgericht beschäftigte sich vorliegend mit der folgenden Frage: Darf bzw. muss die bei einer Frühpensionierung vorgesehene überobligatorische Gutschrift auf dem Altersguthaben nach Vornahme des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs neu berechnet werden, wenn der Versicherungsfall Alter während des hängigen Scheidungsverfahrens eingetreten ist?