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Krankentaggeldversicherung als Schadenversicherung: Bedeutung des Kündigungszeitpunkts für den Schaden

Krankentaggeldversicherung als Schadenversicherung: Bedeutung des Kündigungszeitpunkts für den Schaden

Kommentierung
Krankentaggeldversicherung

Krankentaggeldversicherung als Schadenversicherung: Bedeutung des Kündigungszeitpunkts für den Schaden

Das Bundesgericht befasst sich im Krankentaggeldbereich meistens nur mit der (primär) medizinischen Seite der Anspruchsberechtigung, der Arbeitsunfähigkeit. Die wirtschaftliche Seite, der Erwerbsausfall, liegt dagegen oft auf der Hand und ist entsprechend unproblematisch. Eine eigenständige Bedeutung erhält der wirtschaftliche Schaden als Anspruchsvoraussetzung in der Schadenversicherung vor allem in einer besonderen Konstellation: wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eintritt.

Das Bundesgericht beurteilte im hier kommentierten Entscheid eine solche Konstellation. Wegleitend ist dabei die Grundfrage, ob eine Versicherte im Gesundheitsfall trotz der Kündigung weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachginge oder nicht (E. 6.1.). Wer auch ohne Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gearbeitet und kein Einkommen erzielt hätte erleidet ohnehin einen Erwerbsausfall, mit oder ohne Arbeitsunfähigkeit. Dieser Schaden ist krankheitsunabhängig und daher auch nicht versichert. Man kann hier bspw. an Personen denken, die bereits ein temporäres (Sabbatical usw.) oder definitives Erwerbsende (vorzeitige Pensionierung) aufgegleist haben. Erst z. B. mit dem Ende des Sabbaticals entsteht durch eine andauernde Arbeitsunfähigkeit ein krankheitsbedingter Einkommensverlust und damit ein Taggeldanspruch (anders allerdings im Bereich der Abredeversicherung nach UVG das Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2017 vom 31. August 2017 E. 3.6. f.).

iusNet HVR 30.1.2025

 

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