Krankentaggeldversicherung: Substantiierungslast betreffend Arbeitsunfähigkeit im Prozess
Krankentaggeldversicherung: Substantiierungslast betreffend Arbeitsunfähigkeit im Prozess
Krankentaggeldversicherung: Substantiierungslast betreffend Arbeitsunfähigkeit im Prozess
I. Ausgangslage
A. (Kläger, Beschwerdeführer) war vom 1. September 2000 bis 31. März 2023 bei der Stadt U. arbeitstätig und damit bis zum 31. Dezember 2022 bei der kollektiven Krankentaggeldversicherung des Vorversicherers angeschlossen. Am 9. März 2022 wurde A. arbeitsunfähig. Per 1. Januar 2023 überführte die damalige Arbeitgeberin von A. ihre Krankentaggeldversicherung zur B. AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Am 17. Februar 2023 verneinte die B. AG ihre Leistungspflicht für die Zeit ab dem 1. Januar 2023.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine Klage von A. ab. Gegen dieses Urteil führte A. Beschwerde in Zivilsachen.
II. Erwägungen
(E. 3.) Der Beschwerdeführer verlangte von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 Taggelder von Fr. 17'824.65. (…) Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine Leistungspflicht.
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