Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jede Person, die von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz, falls dabei materielle oder formelle Vorschriften, wie sie sich aus Ziff. 1-4 von Art. 5 EMRK ergeben, verletzt worden sind. Im konkreten Fall war fraglich, ob eine Inhaftierung des Beschwerdeführers während 17 Monaten eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK darstellte.