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Haftung von Arbeitgeberorganen bei unbeglichenen AHV-Beiträgen

Haftung von Arbeitgeberorganen bei unbeglichenen AHV-Beiträgen

Rechtsprechung

Haftung von Arbeitgeberorganen bei unbeglichenen AHV-Beiträgen

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Die in Zürich domizilierte C. AG war seit ihrer Gründung 2010 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Beschwerdeführer B. amtete von 2010 bis 2017 als deren Verwaltungsratspräsident. Beschwerdeführer A. fungierte seit 2012 als Verwaltungsratsmitglied, zu Beginn mit Kollektivunterschrift zu zweien und ab 2017 mit Einzelzeichnungsberechtigung. Am 27.6.2019 verpflichtete die Ausgleichskasse Beschwerdeführer B. und A. verfügungsweise zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'223'315.80 respektive Fr. 1'245'24.05 infolge unbeglichener AHV-Beiträge. Daran wurde auf Einsprachen hin festgehalten.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23.4.2022 abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil und verpflichtet die Beschwerdeführer zur Zahlung von ausstehenden Beiträgen in Höhe von Fr. 1'223'315.80 bzw. Fr. 1'245'224.05.

iusNet HVR 27.7.2023

 

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