Krankenzusatzversicherung «halbprivat»: Fehlende Befugnis zur einseitigen Festlegung von Maximaltarifen
Krankenzusatzversicherung «halbprivat»: Fehlende Befugnis zur einseitigen Festlegung von Maximaltarifen
Krankenzusatzversicherung «halbprivat»: Fehlende Befugnis zur einseitigen Festlegung von Maximaltarifen
I. Ausgangslage
Der Versicherte und Beschwerdeführer verfügte bei der Beschwerdegegnerin über eine Spitalzusatzversicherung (halbprivat). Die Beschwerdegegnerin vergütete ihm jedoch nur rund die Hälfte der Kosten für einen stationären Klinikaufenthalt. Da mit dieser Klinik ein vertragsloser Zustand bestehe seien die Leistungen nach den anwendbaren Versicherungsbedingungen auf den von ihr festgesetzten Höchsttarif beschränkt.
Der Beschwerdeführer klagte beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf vollständige Kostenübernahme. Das Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 11. Januar 2023 ab. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdegegnerin sei gemäss Versicherungsbedingungen befugt, die Entschädigung einseitig zu begrenzen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
II. Erwägungen
Die auf die Spitalzusatzversicherung anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2021 (AVB) enthalten unter anderem nachfolgende Bestimmungen:
Ziff. 8 Anerkannte Leistungserbringer
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