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Wer nicht beweist, geht leer aus

Wer nicht beweist, geht leer aus

Rechtsprechung
Strassenverkehrshaftung

Wer nicht beweist, geht leer aus

Sachverhalt

Die Geschädigte (Beschwerdegegnerin) befand sich in der Ausbildung zur Krankenschwester, als sie am 16.1.2006 in einen Auffahrunfall verwickelt war. Im November 2016 wurde sie von der Hochschule exmatrikuliert, da sie ihre Ausbildung aufgrund von Nackenschmerzen nicht hatte abschliessen können. Ein im Mai 2007 erstelltes MRI zeigte beginnende degenerative Veränderungen der Bandscheiben C3-C4, C4-C5 und C5-C6, welche wahrscheinlich auf eine traumatische Einsenkung der oberen Platte von C6, die noch von einer entzündlichen Reaktion des Wirbels umgeben war, zurückzuführen waren. Die Geschädigte erlitt im Juni 2007 erneut einen Verkehrsunfall. Nach diversen Gutachten war vor Bundesgericht strittig, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden sowie dem Abbruch der Ausbildung zur Krankenschwester und dem Unfall bestand. Die Haftpflichtversicherung (Beschwerdeführerin) führte gegen das Urteil, welches der Beschwerdegegnerin einen Anspruch in Höhe von Fr. 1'291'256.-- für diverse Schadenspositionen und Genugtuung zusprach, Beschwerde.

iusNet HVR 28.9.2023

 

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