Eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf kann sich manchmal auf einzelne Bereiche dieses Berufs beschränken. Das Bundesgericht beurteilte den Fall einer solchen Konstellation mit Blick auf den entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit. Es bestätigte dabei den Entscheid der Vorinstanz, dass hier nicht automatisch eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sondern von einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen ist.