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Haftpflichtrecht; a-060-05

Verwirklichung der Betriebsgefahr durch einen überhitzten Fahrzeugkatalysator, der einen Brand verursacht?

Rechtsprechung
Strassenverkehrshaftung
Ein Lieferwagen mit einem durch die Fahrt überhitzten Katalysator wird in einer Tenne mit brennbarem Material am Boden abgestellt. Dieses entzündet sich und es entsteht ein grosser Sachschaden. Der Geschädigte klagt gegen die Motorfahrzeugversicherung des Fahrzeughalters und unterliegt vor Bundesgericht.
iusNet HVR 30.3.2023

BVG Tagung 2023

Veranstaltungen
Haftpflichtversicherung
Mittwoch, 14. Juni 2023 - 9:15 bis 16:30
Die berufliche Vorsorge ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Der Zugang ist nicht einfach, zumal neben dem zwingenden Bundessozialversicherungsrecht das dispositive Privatrecht im überobligatorischen Bereich zur Anwendung gelangt. Nebst den in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Rechtsgrundlagen (BVG, FZG, OR, ZGB u.a.m.) kommt der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine überragende Bedeutung zu. Immer wieder wird durch klärende Urteile die Jahrzehnte alte Praxis durchgeschüttelt. Auch heute noch gibt es auf zahlreiche Fragen keine klaren Antworten und neue Problemkreise treten immer wieder auf. Ziel ist es, den Tagungsteilnehmenden Argumente und Entscheidungshilfen zu geben, die in der täglichen Arbeit weiterhelfen.

Haftung und Ausschluss der Haftung des Eisenbahnunternehmens für das charakteristische Risiko

Fachbeitrag
Eisenbahnhaftung

Bundesgerichtliche Wertungslinie zur Selbstverantwortung der Verkehrsteilnehmer

In einer Reihe von Urteilen hat sich das Bundesgericht damit befasst, welches das charakteristische Risiko der Eisenbahn sei, das die verschuldensunabhängige Haftung des Eisenbahnunternehmens begründet, und damit, wo diese Haftung endet aufgrund des Verhaltens der geschädigten Personen oder eines Dritten. Das Bundesgericht rechnet den Eisenbahnunternehmen das charakteristische Risiko weit zu; gleichzeitig entwickelt es nach seinen Worten eine «Wertungslinie», wo die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer die Haftung verdrängt. Die Konturen dieser Wertungslinie bleiben freilich unklar.
SJZ-RSJ 2/2023

SIM Jahrestagung 2023

Veranstaltungen
Krankenzusatzversicherung
Lebensversicherung
Donnerstag, 16. März 2023 - 9:00 bis 17:15
"Psychoorganisches Syndrom nach Schädelhirnverletzungen mit Langzeitfolgen" und "die Bedeutung von Abhängigkeitsstörungen und Entzug in der Versicherungsmedizin" Moderation: Dr. iur. Iris Herzog-Zwitter, SIM Bildungsbeauftragte Deutschschweiz Dr. med. Isabelle Gabellon, SIM Bildungsbeauftragte Westschweiz Ort: Für die Teilnehmenden: Hotel Arte in Olten oder online via Zoom (hybrid) Für die Referierenden: Hotel Arte in Olten

Das Verfahren zur Einholung gerichtlicher medizinischer Gutachten im Haftpflichtprozess

Veranstaltungen
Arzthaftpflicht
Ausgewählte Aspekte aus der Sicht der prozessierenden Parteien, des erstinstanzlichen Gerichts und der medizinischen Gutachtensperson Im Haftpflichtprozess kommt den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten massgebendes Gewicht zu. Die gutachterlichen Antworten bspw. auf die Fragen nach einem Behandlungsfehler und nach der Kausalität gesundheitlicher Beeinträchtigungen bzw. nach dem hypothetischen Verlauf bei einer Behandlung lege artis sind meist entscheidend für den Ausgang des Prozesses. Die Tagung thematisiert verschiedene Aspekte des Verfahrens zur Einholung des gerichtlichen medizinischen Gutachtens aus Sicht der Parteien und des erstinstanzlichen Gerichts mit besonderem Blick auf die Verhandlungsmaxime (Auswahl von Gutachtenspersonen; Erarbeiten, Einreichen und Verabschieden von Fragekatalogen; Instruktion der Gutachtenspersonen durch das Gericht). Speziell thematisiert wird sodann der Umgang mit sogenannt „überschiessenden Beweisergebnissen“ und die Handhabung des von Juristen formulierten Auftrags und Fragekatalogs durch die medizinische Gutachtensperson.

Teilklage und negative Feststellungswiderklage - Stand der Beratungen zur ZPO-Revision

Gesetzgebung
Die Teilklage ist in Haftpflichtprozessen das Mittel der Wahl, um im vereinfachten Verfahren mit geringem Prozesskostenrisiko einen Entscheid zu erlangen. Mit BGE 143 III 506 wurde die Attraktivität dieses Mittels hingegen deutlich beschränkt. Neue Lichtblicke ergeben sich aus der parlamentarischen Debatte zur aktuellen ZPO-Revision.
iusNet HVR 31.1.2023

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