Im Krankentaggeldprozess gilt die sog. «soziale Untersuchungsmaxime». Dennoch tragen letztlich die Parteien die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhaltes. Das Bundesgericht beschäftigte sich in diesem Fall mit der genügenden Behauptung und Umschreibung einer Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherten im Gerichtsverfahren.