In einem Krankentaggeldprozess standen sich ein anwaltlich vertretener Versicherter und eine von ihrem Rechtsdienst vertretene Versicherung gegenüber. Letztere hatte im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht insbesondere die Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Versicherten eingebracht. Nicht zum Prozessthema hatte sie hingegen die verspätete Fallanmeldung gemacht. Das Versicherungsgericht hatte diesen Umstand daher zu Unrecht in seinem Urteil berücksichtigt.