Das Bundesgericht hat nach einem Schlingerkurs hinsichtlich der Auswirkung der sozialen Untersuchungsmaxime im Krankentaggeldprozess wieder auf den richtigen Weg gefunden. Steht einem anwaltlich vertretenen Versicherten eine Versicherung mit Rechtsdienst gegenüber, entfällt die erhöhte Mitwirkungspflicht des Gerichts. Faktisch gilt die Verhandlungsmaxime. Demnach ist das Gericht nicht befugt, von Amtes wegen Tatsachen und Argumentationslinien zu berücksichtigen, auf die sich keine Partei berief.