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Haftpflicht- und Versicherungsrecht > Stichwortverzeichnis > Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit

Betriebliche Umorganisation eines Selbständigerwerbenden – Zumutbarkeit, Schadenminderung und Schadenprävention?

Kommentierung
Lebensversicherung
Die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich in privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherungen ist von grosser praktischer Relevanz. Die meisten Konstellationen betreffen dabei den Wechsel in eine andere Tätigkeit. Ein kürzliches Bundesgerichtsurteil beleuchtet die Situation bei betrieblicher Umorganisation im angestammten Beruf.
Soluna Girón
iusNet HVR 30.11.2023

Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Arbeitsfähigkeit in einem Teil der angestammten Tätigkeit

Rechtsprechung
Lebensversicherung
Lebensversicherungen der Säule 3a/b beinhalten teilweise auch Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit. Das Bundesgericht beschäftigte sich in diesem Fall mit dem Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen bei voller Arbeitsfähigkeit in einem Teil der angestammten Tätigkeit.
iusNet HVR 30.11.2023

Übergangsfrist bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit

Kommentierung
Krankentaggeldversicherung
Ein praktisch häufiges Streitthema in der Krankentaggeldversicherung ist die Pflicht der Versicherten zur Schadenminderung, insbesondere durch Wechsel der Stelle oder des Berufs. RA MLaw Soluna Girón kommentiert einen sozialversicherungsrechtlichen Entscheid zu einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Taggeldversicherung nach KVG mit Blick auf die Auswirkungen auf die Krankentaggeldversicherung nach VVG.
Soluna Girón
iusNet HVR 31.1.2023

Krankentaggeld: Unzumutbarer Stellenwechsel bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit

Rechtsprechung
Krankentaggeldversicherung
Bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit gilt die Rechtsprechung zum schadenmindernden Berufswechsel sinngemäss. Der verlangte Stellenwechsel nach Aufforderung und Übergangsfrist muss realisierbar sein. Dies wurde vorliegend aufgrund der verbleibenden Aktivitätsdauer des Versicherten verneint.