Krankentaggelder fallen bei längerdauernder Arbeitsunfähigkeit oft mit späteren IV-Leistungen zusammen. Das Bundesgericht beurteilte den Fall einer solchen Konstellation mit Blick auf die Koordination der Leistungen. Es bestätigte dabei den Entscheid der Vorinstanz, dass die IV-Rente voll an die Krankentaggeldleistungen angerechnet werden darf, auch wenn diese nur für ein Teilzeitpensum ausgerichtet wurden.