Die AVB von Krankentaggeldversicherungen verpflichten die Versicherten regelmässig, sich auf Anordnung des Versicherungsunternehmens einer Begutachtung zu unterziehen. Das Bundesgericht beurteilte den Fall, dass der Versicherte eine solche Begutachtung verweigert hatte. Dadurch habe er das Versicherungsunternehmen daran gehindert, die Krankheitsfolgen festzustellen. Entsprechend habe dieses die Leistungen zu Recht eingestellt.