Im Rahmen einer Nasenoperation trat eine höchst seltene Komplikation auf, die im Nachgang zum Eingriff korrigiert werden konnte. Auf die Möglichkeit einer solchen Operationsfolge hatte der behandelnde Arzt mittels Aushändigung eines Merkblatts hingewiesen, dessen Inhalt jedoch nicht mündlich erläutert. Aufgrund der konkreten Umstände betrachtete das Bundesgericht die Aufklärungspflicht im vorliegenden Fall als erfüllt an und wies die Klage des Patienten ab.