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Arzthaftpflicht

Keine Bindung der ärztlichen Aufklärungspflicht an eine bestimmte Form, Schriftlichkeit kann genügen

Rechtsprechung
Arzthaftpflicht
Im Rahmen einer Nasenoperation trat eine höchst seltene Komplikation auf, die im Nachgang zum Eingriff korrigiert werden konnte. Auf die Möglichkeit einer solchen Operationsfolge hatte der behandelnde Arzt mittels Aushändigung eines Merkblatts hingewiesen, dessen Inhalt jedoch nicht mündlich erläutert. Aufgrund der konkreten Umstände betrachtete das Bundesgericht die Aufklärungspflicht im vorliegenden Fall als erfüllt an und wies die Klage des Patienten ab.
iusNet HVR 31.1.2023