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Krankenzusatzversicherung «halbprivat»: zulässige Negativliste

Krankenzusatzversicherung «halbprivat»: zulässige Negativliste

Rechtsprechung
Krankenzusatzversicherung

Krankenzusatzversicherung «halbprivat»: zulässige Negativliste

I. Ausgangslage

Der Versicherte und Beschwerdeführer verfügte bei der Beschwerdegegnerin über eine Spitalzusatzversicherung (halbprivat; Zusatzversicherung 1). Per 1. Januar 2019 wechselte er in ein anderes Versicherungsprodukt dieser Art (Zusatzversicherung 2). Die Beschwerdegegnerin vergütete ihm 2021 jedoch nur die grundversicherten Kosten für einen stationären Klinikaufenthalt. Die Klinik befinde sich auf der Liste der Spitäler und Belegärzte ohne Kostendeckung, da das Versicherungsunternehmen mit ihr keinen Tarifvertrag für die halbprivate Abteilung habe abschliessen können.

Der Beschwerdeführer klagte beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf vollständige Kostenübernahme. Das Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 11. Januar 2023 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klinik habe im relevanten Zeitraum auf der Negativliste figuriert, weshalb zu Recht keine Kostenvergütung erfolgt sei. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

iusNet HVR 30.11.2023

 

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