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Organhaftung

Haftung von Arbeitgeberorganen bei unbeglichenen AHV-Beiträgen

Rechtsprechung
Bei unbeglichenen AHV-Beiträgen können die Organe des Arbeitgebers haftbar gemacht werden, wobei ein differenzierter Sorgfaltsmassstab gilt. Das Bundesgericht äussert sich zu den Voraussetzungen der subsidiären Haftung der Organe und deren einzelnen Pflichten. Mit Vorliegen des Pfändungsverlustscheins trete der Schaden ein und könnten die Organe ins Recht gefasst werden. Die Beschwerdeführer werden zur Zahlung von Beiträgen von je über einer Million Franken an die Ausgleichskasse verurteilt.
iusNet HVR 27.7.2023