Bei unbeglichenen AHV-Beiträgen durch den Arbeitgeber können subsidiär dessen Organe haftbar gemacht werden. In casu war u.a. strittig, ob die Verwaltung ein Mitverschulden am Schaden treffe, da sie im Betreibungsverfahren nicht die Verwertung von Aktiven der AG verlangte. Weiter äussert sich das Bundesgericht zum Sorgfaltsmassstab nach Art. 52 AHVG.