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Anzeigepflichtverletzung: delegierte Psychotherapie und Diagnosen mit potentiellem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Anzeigepflichtverletzung: delegierte Psychotherapie und Diagnosen mit potentiellem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Rechtsprechung
Überobligatorische berufliche Vorsorge

Anzeigepflichtverletzung: delegierte Psychotherapie und Diagnosen mit potentiellem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

I. Ausgangslage

Die Beschwerdeführerin war bei der Pensionskasse der PricewaterhouseCoopers (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 9. April 2020 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau rückwirkend ab Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten zu.

Am 5. Mai 2020 teilte die Pensionskasse der Beschwerdeführerin mit, den überobligatorischen Vorsorgevertrag per sofort zu kündigen, weil diese die Fragen 3 und 4 der Gesundheitserklärung vom 25. März 2015 unvollständig bzw. falsch beantwortet habe; damit habe sie ihre Anzeigepflicht verletzt. Folglich anerkannte die Pensionskasse einen Rentenanspruch explizit nur im Umfang der Mindestleistungen nach BVG.

Am 20. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Pensionskasse. Sie beantragte die Zusprache reglementarischer Leistungen. Mit Urteil vom 15. September 2022 wies das angerufene Gericht die Klage ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

iusNet HVR 30.11.2023

 

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