Anlässlich eines Lieferwagenbrands befasste sich das Bundesgericht mit der Kausalhaftung nach Art. 58 SVG und erläuterte, auf welche Tatbestände diese zugeschnitten sei. Zu fragen sei nach der betriebseigenen Gefahr, die vom Motorfahrzeug ausgeht. Anders als die erste Instanz erwog es die Gefahr, die ein erhitzter Fahrzeugkatalysator erzeugt, nicht als dem Betrieb des Fahrzeugs inhärent und verwarf eine Haftung der Motorfahrzeugversicherung.