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Provisorische Weiterversicherung

Berufliche Vorsorge: Keine Bindungswirkung bei Anwendung von Art. 29bis IVV für sachlichen Zusammenhang i.S.v. Art. 23 BVG

Kommentierung
Berufliche Vorsorge
Die Feststellung der IV, ein Gesundheitsschaden sei ausreichend gleichartig i.S.v. Art. 29bis IVV, weshalb kein neues Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ausgelöst werde, ist für die Vorsorgeeinrichtung nicht präjudiziell. Da Art. 23 BVG und Art. 28 IVG unterschiedliche normative Kontexte zu Grunde lägen, gelte keine diesbezügliche Bindungswirkung, so das Bundesgericht.
iusNet HVR 25.7.2024