Die Feststellung der IV, ein Gesundheitsschaden sei ausreichend gleichartig i.S.v. Art. 29bis IVV, weshalb kein neues Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ausgelöst werde, ist für die Vorsorgeeinrichtung nicht präjudiziell. Da Art. 23 BVG und Art. 28 IVG unterschiedliche normative Kontexte zu Grunde lägen, gelte keine diesbezügliche Bindungswirkung, so das Bundesgericht.
Seit der 1. BVG-Revision im Jahr 2005 wurde bereits zweimal versucht, die Parameter im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen, und Invalidenvorsorge (BVG) anzupassen. Nachdem die Vorlagen in den Jahren 2010 und 2017 scheiterten, wird erneut ein Anlauf genommen, mit einer Reform der steigenden Lebenserwartung und den ungenügenden Anlagerenditen zu begegnen. Im Zentrum steht die Senkung des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes.