Gemäss Art. 40 VVG hat die Versicherung das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Versicherte Tatsachen verschweigt. Das Bundesgericht beschäftigte sich in diesem Fall mit dem notwendigen Beweismass für den subjektiven Tatbestand von Art. 40 VVG und kam zum Schluss, dass die Versicherung vom kollektiven Versicherungsvertrag zurücktreten durfte.