Geldschulden sind nach Art. 84 Abs. 1 OR im gesetzlichen Zahlungsmittel der geschuldeten Währung zu bezahlen. Schadenersatzforderungen gleichen den tatsächlichen Wertverlust aus, den das Vermögen des Gläubigers erlitten hat. Dieser muss seine Anträge in der Währung jenes Staates stellen, in der die Vermögensverminderung eingetreten ist. Reicht er dahingegen ein Schlichtungsbegehren in Schweizer Franken ein, so unterbricht dies die Verjährung hinsichtlich der (gleichen) Forderung in Euro.