Für die Beurteilung einer Anzeigepflichtverletzung ist nicht entscheidend, wann die Erkrankung rückblickend eingetreten ist. Massgebend ist einzig, was die Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätte erkennen müssen. Im konkreten Fall kann dem Versicherten keine Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen werden.