Konkursdelikte als einschlägige Schutznormen i.S.v. Art. 41 OR
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I. Sachverhalt (zusammengefasst)
A. und B. waren Gesellschafter und Geschäftsführer der E. GmbH. Im Jahr 2011 akquirierte B. einen Vertrag über den Ausbau eines Einfamilienhauses von C., wofür eine Anzahlung von Fr. 25'000 geleistet wurde. Nach Vertragsrücktritt forderte C. die Anzahlung zurück. Das Zivilgericht Basel-Stadt verpflichtete die E. GmbH zur Rückzahlung zzgl. Zins zu 5% seit 18.07.2011 und zur Rückerstattung der Betreibungskosten (Fr. 103) sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten und zur Zahlung einer Parteientschädigung an C. (Fr. 7’344). Die E. GmbH zahlte nicht und ging konkurs. C. und sein Anwalt D., an den die zugesprochene Parteientschädigung gestützt auf die Abtretungserklärung in der Anwaltsvollmacht zediert wurde, erhielten nur geringe Konkursdividenden.
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